Fachinformationen - Kryptosporidiose


Kryptosporidiose

Erreger:

Cryptosporidium parvum (Protozoa, Sporozoa)
Verbreitung:
Weltweit
Infektionsweg:
Fäkal-oral. Orale Aufnahme von infektiösen Oozysten. Verbreitung durch Trinkwasser oder durch direkten Kontakt von Mensch zu Mensch oder Tier zu Mensch ist möglich. Insbesondere Kinder und immundefiziente Personen. Vor allem Rinder, Schafe und andere Haus- und Nutztiere stellen das Reservoir dar. Möglicherweise können die Oozysten auch durch Inhalation aufgenommen werden.
Inkubationszeit:
wenige Tage
Symptomatik:
Bei immungesunden Personen verläuft die Infektion meist milde oder asymptomatisch und sistiert meist nach wenigen Tagen. Die Patienten beklagen wässrige Durchfälle mit Bauchkrämpfen und Übelkeit. Bei Patienten mit intaktem Immunsystem kommt es wahrscheinlich nahezu ausschließlich zu einer Besiedlung des Dünndarmepithels. Bei Immunschwäche hingegen, insbesondere bei AIDS, kann es zu einer massiven Invasion des Epithels des gesamten Verdauungstraktes und auch des Respirationstraktes kommen. Immundefiziente Patienten leiden unter massiven Durchfällen, mit bis zu 20 wässrige Stühlen pro Tag und starkem Gewichtsverlust, Dehydration und Elektrolytverschiebungen.
Diagnostik:
Nachweis der Oozysten im Stuhl nach Anreicherung und Spezialfärbung (Kinyoun-Färbung). Zudem ist der Antigennachweis im Stuhl möglich.
Differenzialdiagnose:
Enteritiden anderer Ursache
Therapie:
Bei milden Verlaufsformen symptomatische Therapie (Rehydratation, Elektrolytausgleich). Bei schweren Verlaufsformen bei immungeschwächten Patienten ist eine Erregerelimination oft schwierig. Therapieversuche mit Nitazoxanide, Paromomycin oder Azithromycin zeigen oftmals keine dauerhaften Effekte. Symptomatische Therapie mit Antidiarrhoika. Bei HIV-Patienten mit schlechtem Immunstatus sollte eine antiretrovirale Therapie begonnen werden.
Prophylaxe, Immunität:
Sorgfältige Hygienemaßnahmen, Trinkwasseraufbereitung durch Kochen oder Filtration, insbesondere bei Immunschwächepatienten.
Gesetzliche Regelungen:
Nach §7, Abs.1 IfSG besteht Meldepflicht für den direkten oder indirekten Erregernachweis.

RMZ, 25.10.2022



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